Integrationsministerin Öney: Optionspflicht für hier geborene Migrantenkinder mit zwei Pässen gehört abgeschafft

Veröffentlicht am 16.01.2013 in Allgemein

In diesem Jahr werden die ersten optionspflichtigen Migrantenkinder mit doppelter Staatsangehörigkeit 23 Jahre alt. Damit verlieren sie unter Umständen ungewollt ihren deutschen Pass.

Integrationsministerin Bilkay Öney kritisierte heute (16. Januar 2013) die hierfür maßgebende Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz des Bundes scharf: „Die Optionspflicht entspricht nicht der Realität einer modernen Einwanderungsgesellschaft. Sie ist ein integrationspolitischer Irrweg, denn sie schafft nicht nur Deutsche erster und zweiter Klasse, sondern auch Staatsbürger auf Zeit.“

Aus Verwaltungssicht sei die Optionsregelung ebenfalls nicht sinnvoll. „Dadurch entsteht in den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden ein enormer Beratungs- und Bürokratieaufwand“, sagte die Ministerin.

In vielen anderen Ländern ist die Hinnahme von Mehrstaatigkeit weder für den Staat noch für die Betroffenen ein Problem. So wird in den USA toleriert, dass die Neubürger ihre alte Staatsangehörigkeit beibehalten.

Auch in Europa ist der Trend eindeutig: Frankreich, die Niederlande, Belgien und andere Staaten verfahren ähnlich. Im europäischen Vergleich rangiert Deutschland am Ende der Skala.

Öney: „Das Ziel der Optionsregelung, Mehrstaatigkeit zu verhindern, ist auch in Deutschland schon längst überholt. So dürfen zum Beispiel Kinder mit binationalen Eltern beide Staatsangehörigkeiten behalten. Auch bei Kindern von EU-Staatsangehörigen und Schweizern akzeptieren wir die Mehrstaatigkeit.“

Für die optionspflichtigen Kinder sieht das Bundesrecht nur dann die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten vor, wenn eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar ist. In diesen Fällen darf neben der deutschen Staatsangehörigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit bestehen bleiben. Allerdings muss hierfür vor dem 21. Geburtstag ein sogenannter Beibehaltungsantrag gestellt werden.

Im Dezember 2012 hat das Integrationsministerium die Bearbeitung der Beibehaltungsanträge neu geregelt. Dadurch können rechtliche Spielräume im Sinne der Betroffenen genutzt werden. „Wir führen unseren Weg einer möglichst liberalen Verwaltungspraxis im Staatsangehörigkeitsrecht fort und nutzen dafür den bundesgesetzlichen Spielraum, auch wenn dieser sehr eng ist“, sagte die Ministerin.

Bei der Frage, ob die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit unzumutbar ist, hat das Ministerium in seinen aktuellen Vorgaben einen großzügigeren Maßstab angesetzt: Demnach gilt künftig die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit beispielsweise als unzumutbar, wenn trotz formgerechten Entlassungsantrags innerhalb eines Jahres keine Entlassung erfolgt ist, die Gebühren hierfür 600 Euro übersteigen oder eine für die Entlassung notwendige Reise ins Ausland mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist.

Ebenfalls als unzumutbar gilt künftig die Entlassung, wenn die Optionspflichtigen selbst schon Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit haben. Rein emotionale Beweggründe für die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten lassen die bundesrechtlichen Vorgaben nicht zu.

Baden-Württemberg setzte sich bereits 2011 mit einer Bundesratsinitiative dafür ein, dass die Optionspflicht ganz gestrichen wird und alle Kinder, die mit der Geburt die doppelte Staatsangehörigkeit erwerben, diese auch nach der Volljährigkeit behalten können.

Die Initiative fand im Bundesrat keine Mehrheit. „Wir werden weiter für mehr Gerechtigkeit kämpfen und an dem wichtigen gesellschaftspolitischen Ziel der Streichung der Optionspflicht festhalten. Bis wir unsere Forderung durchgesetzt haben, gilt es, die Jugendlichen aufzuklären und umfassend zu informieren“, so Öney.

Hintergrundinformationen

Seit dem 1. Januar 2000 erwerben Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ausländische Kinder, die in den Jahren 1990 bis 1999 in Deutschland geboren wurden, konnten in einer Übergangsfrist unter ähnlichen Bedingungen auf Antrag eingebürgert werden (§ 40b Staatsangehörigkeitsgesetz). Neben der deutschen Staatsangehörigkeit haben diese Kinder in der Regel auch noch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind diese Personen grundsätzlich verpflichtet, sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden (§ 29 Abs.1 Staatsangehörigkeitsgesetz). Erklären sie sich für die ausländische Staatsangehörigkeit, verlieren sie unmittelbar mit der Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit. Entsprechendes gilt, wenn sie sich innerhalb des genannten Zeitraums überhaupt nicht entscheiden (§ 29 Abs.2 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, verlieren sie an ihrem 23. Geburtstag die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ausnahmsweise können Optionspflichtige ihre deutsche Staatsangehörigkeit neben der ausländischen Staatsangehörigkeit behalten. Hierzu müssen sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragen (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Diese ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder nach Maßgabe der Vorschriften zur Einbürgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre (§ 29 Abs.4 Staatsangehörigkeitsgesetz). Wird der Antrag erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt, ist die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ausgeschlossen (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil bei der Geburt ihres Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, fallen nicht unter die Optionspflicht. Bundesweit werden in diesem Jahr rund 3.300 Optionspflichtige 23 Jahre alt und erreichen damit das Ende der Entscheidungsfrist, in Baden-Württemberg sind es in diesem Jahr 735 Optionspflichtige. Diese Zahlen nehmen jährlich zu. Demnach werden allein im Jahr 2018 bundesweit 40.000 Optionspflichtige das Ende der Optionsfrist erreichen.

Eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Evaluation der Optionsregelung ergab, dass bei den Betroffenen oft Unwissen über die rechtlichen Konsequenzen der Optionspflicht besteht. 34 Prozent der Optionspflichtigen ignorieren demzufolge, dass ihnen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, wenn sie sich nicht bei den Behörden melden. In Baden-Württemberg werden die Optionspflichtigen deshalb rechtzeitig vor Vollendung des 18., des 21. und des 23. Lebensjahres von den Einbürgerungsbehörden einzeln angeschrieben und eingehend auf die Optionspflicht und deren rechtliche Konsequenzen hingewiesen. Bei Bedarf werden sie auch individuell beraten.

Die Bertelsmann Stiftung spricht sich in Handlungsempfehlungen (PDF) für die Abschaffung der Optionspflicht aus. Sie stützt sich dabei auf den renommierten Migrationsrechtsexperten Professor Dr. Kay Hailbronner, der die mit der Optionsregelung einhergehende Rechtsunsicherheit (PDF) bemängelt.

Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) empfiehlt in einer aktuellen Pressemitteilung ein Aussetzen der Optionspflicht. Die SVR-Vorsitzende, Professor Dr. Christine Langenfeld, mahnt: „Ein Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft gegen den Willen der Betroffenen ist ein integrationspolitisch verheerendes Signal an junge Menschen, die sich grundsätzlich für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden haben, sich aber nicht frühzeitig um die Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit bemüht haben.“

 

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